Search

Allgemeinverfügung des Bezirksamts Altona zum Verbot des Außer-Haus-Verkaufs alkoholischer Getränke - hamburg.de

ekonomikesatu.blogspot.com
  1. Der Verkauf und die Abgabe von alkoholischen Getränken innerhalb der in der Anlage dargestellten räumlichen Geltungsbereiche ist am Freitag, den 31. Juli 2020, Sonnabend, den 1. August 2020 und Sonntag, den 2. August 2020 jeweils von 20 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages untersagt. Ausgenommen hiervon ist der Ausschank von alkoholischen Getränken im konzessionierten Bereich, einschließlich der genehmigten Außengastronomie von Gaststätten, für den Verzehr an Ort und Stelle. 
  2. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Zugänglichmachung im Internet auf der Internetseite des Bezirksamts Altona (https://ift.tt/2Evs24k) gemäß § 41 Absatz 4 Satz 2 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Hmb­­VwVfG) als öffentlich bekannt gegeben.

Begründung


I.

Im Dezember 2019 trat in der chinesischen Stadt Wuhan erstmals die Atemwegserkrankung COVID-19 auf, welche durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 verursacht wird. Seitdem breitet sich diese Erkrankung weltweit aus. Unverändert handelt es sich in Deutschland und weltweit um eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation. Bei einem Teil der Fälle sind die Krankheitsverläufe schwer, auch tödliche Krankheitsverläufe kommen vor.

Die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland wird, insbesondere mit Blick auf die aktuelle Reisesaison, nach der Bewertung des Robert-Koch-Instituts, das für die Vorbeugung übertragbarer Krankheiten und die Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen eine besondere Expertise aufweist (§ 4 IfSG), unverändert als hoch eingeschätzt. Nach den vorliegenden medizinischen Erkenntnissen ist die Erkrankung sehr infektiös. Es handelt sich weltweit und in Deutschland um eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation. Die Anzahl der neu übermittelten Fälle war in Deutschland seit etwa Mitte März bis Anfang Juli rückläufig, seitdem nimmt die Fallzahl stetig zu. Einige Kreise übermitteln derzeit nur sehr wenige bzw. keine Fälle an das Robert-Koch-Institut. Es kommt aber zunehmend wieder zu einzelnen Ausbruchsgeschehen. Das Robert Koch-Institut schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland derzeit weiterhin insgesamt als hoch ein, für Risikogruppen als sehr hoch. Diese Einschätzung kann sich kurzfristig durch neue Erkenntnisse ändern. Der Hauptübertragungsweg für SARS-CoV-2 ist die respiratorische Aufnahme virushaltiger Flüssigkeitspartikel, die beim Atmen, Husten, Sprechen und Niesen entstehen. Je nach Partikelgröße unterscheidet man zwischen Tröpfchen und Aerosolen, wobei der Übergang zwischen beiden Formen fließend ist. Während insbesondere größere respiratorische Tröpfchen schnell zu Boden sinken, können Aerosole auch über längere Zeit in der Luft schweben und sich in geschlossenen Räumen verteilen. Ob und wie schnell die Tröpfchen und Aerosole absinken oder in der Luft schweben, ist neben der Größe der Partikel von einer Vielzahl weiterer Faktoren, u. a. der Temperatur und der Luftfeuchtigkeit, abhängig. Beim Atmen und Sprechen, aber noch stärker beim Schreien und Singen werden Aerosole ausgeschieden; beim Husten und Niesen entstehen zusätzlich deutlich mehr Tröpfchen. Neben der steigenden Lautstärke können auch individuelle Unterschiede zur verstärkten Freisetzung beitragen. Grundsätzlich ist die Wahrscheinlichkeit einer Exposition gegenüber Tröpfchen und Aerosolen im Umkreis von 1 bis 2 Metern um eine infizierte Person herum erhöht.

Da weder eine spezifische Therapie noch eine Impfung zur Verfügung stehen, müssen alle Maßnahmen darauf gerichtet sein, die Verbreitung des Virus so gut wie möglich zu verhindern. Der Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hängt nach den Einschätzungen des Robert-Koch-Instituts maßgeblich von der Einhaltung des Abstandsgebots, Kontaktbeschränkungen, Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen sowie den eingeleiteten Gegenmaßnahmen (Kontaktnachverfolgung, Quarantäne und Testungen) ab. Hierfür hat die Freie und Hansestadt Hamburg mit der Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 30. Juni 2020 (HmbGVBl., S. 365 – HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO) entsprechende Vorgaben erlassen. Nach § 3 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO ist jede Person aufgerufen, die körperlichen Kontakte zu anderen Personen als den Angehörigen des eigenen Haushalts auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren, die aktuellen Empfehlungen der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus SARS-CoV-2 zu beachten und hierzu geeignete Hygienemaßnahmen einzuhalten. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift müssen Personen an öffentlichen Orten grundsätzlich zueinander einen Mindestabstand von 1,5 m einhalten (Abstandsgebot). Ausnahmen gelten nur in einem eingeschränkten Maße – etwa für Angehörige eines Haushaltes oder bei Zusammenkünften mit bis zu zehn Personen)

Hintergrund für diese strikte Regelung ist, dass es bei größeren Ansammlungen von Personen schnell zu einer Vielzahl von Übertragungen von SARS-CoV-2-Erregern kommen kann. Bei jeder Zusammenkunft einer größeren Gruppe von Personen besteht die konkrete und erhöhte Gefahr einer Ansteckung. Wenn die Mindestabstände nicht sicher eingehalten werden oder aufgrund der örtlichen Bedingungen nicht mehr eingehalten werden können, begünstigt dies die Übertragung von SARS-CoV-2 von Mensch zu Mensch.

Bei Zusammenkünften einer Vielzahl von Menschen, bei denen Einzelne Träger des Erregers sein können, ist im Falle eines Ausbruchsgeschehens eine Kontaktnachverfolgung faktisch nur noch sehr eingeschränkt möglich, insbesondere dort, wo keine Kontaktdatenerhebung stattfindet. Hierdurch kann einer Ausbreitung des Virus maßgeblich Vorschub geleistet werden. Dies gilt es, in der konkreten Situation, die trotz der vom Hamburger Senat beschlossenen Lockerungen weiterhin auf Kontaktbeschränkungen und Abstandhalten als wirksame Maßnahmen des Infektionsschutzes ausgerichtet sind, zu verhindern.

Sofern insbesondere im Zusammenhang mit den Konsum von alkoholischen Getränken, die vorgenannten Mindeststandards, die verbindlich in der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO festgeschrieben sind, von einer großen Anzahl von Personen nicht mehr eingehalten werden, bedarf es weitergehender Anordnungen auf lokaler Ebene, um den Gesundheitsschutz effektiv zu gewährleisten.

Das Bestreben des Bezirksamts Altona als für den Bezirk Altona zuständige Infektionsschutzbehörde ist, die Lockerungen der Beschränkungen, die vom Senat der Freien und Hansestadt Hamburg erlassen wurden, mit Augenmaß zu begleiten. Dabei sollen besondere Gefahrenlagen erkannt und zum Schutz vor Infektionsgefahren für die menschliche Gesundheit angegangen werden.

Die Einsatzkräfte der Polizei Hamburg haben in den letzten Wochen zunehmend Verstöße gegen die Abstandsgebote im Zuständigkeitsbereich des Bezirksamts Altona, konkret in den Stadtteilen Sternschanze und Altona-Altstadt sowie im Umfeld des Alma-Wartenberg-Platzes im Stadtteil Ottensen, in den Abendstunden sowie zur Nachtzeit, festgestellt. Aufgrund der zurückliegenden Lockerungen der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO und der damit einhergehenden Zunahme des geselligen Zusammenseins er­fahren die vorgenannten Bereiche einen stetigen Zustrom an Besucherinnen und Besuchern, sowohl in den dortigen Gastronomiebetrieben als auch auf den umliegenden öffentlichen Flächen. Dabei konnte festgestellt werden, dass viele der anwesenden Personen ohne die gebotenen Abstände dicht und sichtlich alkoholisiert beieinander standen. Aufforderungen der Einsatzkräfte, die Abstandsregelungen einzuhalten, waren nicht geeignet, eine Verhaltensänderung der Besucherinnen und Besucher zu erreichen.

Es kam in den vorbenannten Gebieten in den zurückliegenden Wochen zu stetig anwachsenden Besucherzahlen. So konnte für den Bereich der Sternschanze am 25. Juli 2020 festgestellt werden, dass in der Spitze bis zu 1.400 Besucherinnen und Besucher den Stadtteil aufgesucht hatten. Die Besucherinnen und Besucher des Stadtteils brachten nur in seltenen Fällen alkoholische Getränke zum Verzehr selbst mit. Der Erwerb von alkoholischen Getränken an den Kiosken bzw. Gaststätten führte zu einem sehr großen Andrang vor den entsprechenden Objekten. Seitens der Polizei Hamburg konnte an den zurückliegenden Wochenenden nicht festgestellt werden, dass die verantwortlichen Gastronomen bzw. Betreiber von Einzelhandelsgeschäften auf eine Einhaltung der Regelungen der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO einen spürbaren Einfluss ausüben konnten. In den späten Abend- bzw. Nachstunden kam es alkoholbedingt zu einem enthemmten, teilweise auch zügellosem Verhalten der Besucherinnen und Besucher. Beim Einschreiten der Polizei war regelmäßig eine Solidarisierung durch größere Personengruppierungen gegen die Einsatzkräfte zu beobachten. Das Bezirksamt Altona hatte bereits am Wochenende vom 26. Juni 2020 bis zum 28. Juni 2020 einzelnen Betrieben den Außer-Haus-Verkauf von Alkohol untersagt. Diese punktuellen Maßnahmen konnten eine verlässliche Einhaltung der Regelungen der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO jedoch nicht sicherstellen. Die zunächst sichtbaren Erfolge waren nur vorübergehender Natur.

Auch am vergangenen Wochenende (24. Juli 2020 bis 26. Juli 2020) hat die Polizei Hamburg wiederholt massive Verstöße gegen das Abstandsgebot des § 3, die Kontaktbeschränkungen des § 4 sowie gegen die allgemeinen Hygienevorgaben in den o. g. Stadtteilen festgestellt. Einhergehend mit der Ferien- und Urlaubszeit verzeichneten sowohl das Vergnügungs- als auch das Rotlichtviertel in der Sternschanze und auf St. Pauli insgesamt wieder steigende Besucherzahlen. Am Wochenende des 24. Juli 2020 bis zum 26. Juli 2020 waren erstmals wieder Besucherzahlen erreicht worden, wie sie vor den beschränkenden Maßnahmen vor der Eindämmung der Pandemie im März dieses Jahres üblich waren. Das Personenaufkommen war in den Nachtstunden bei Besucherinnen und Besuchern beliebten Orten wiederholt groß, insbesondere in den Bereichen Sternschanze und Große Freiheit. Wiederholt mussten Einsatzkräfte der Polizei Besucherströme lenken und in Teilen die Straßen gegen einen weiteren Zulauf absperren.

Die Gehwege in den betroffenen Bereichen waren bereits ab den Nachmittagsstunden stärker frequentiert. Wenngleich das Aufkommen zu dieser Zeit noch überschaubar war, herrschte an verschiedenen Stellen auf den Gehwegen aufgrund der Außengastronomie, Verkaufsständen und Baumbewuchs eine räumliche Enge. In den Abend- und Nachtstunden verstärkten zunehmende Besucherzahlen diese räumliche Enge spürbar. Einerseits versuchten viele Besucherinnen und Besucher über die Reeperbahn Gaststätten, Clubs, Diskotheken, Restaurants und vergleichbare Einrichtungen zu erreichen. Die Große Freiheit hatte insoweit nach der Einschätzung der Polizei Hamburg eine übergeordnete bzw. bezirksübergreifende Bedeutung. Die vorherrschende Außengastronomie übte ebenfalls ihren Reiz aus. Auf den Gehwegen wurden Engstellen dadurch verstärkt, dass Besucherinnen und Besucher versuchten, sich über einen Außer-Haus-Verkauf mit alkoholischen Getränken zu versorgen. Es entstanden Warteschlangen, an denen sich Besucherinnen und Besucher vorbeidrängelten. Mund-Nasen-Bedeckungen wurden seitens der Gäste und Kundinnen sowie Kunden nur sehr selten getragen.

In den Bereichen Schulterblatt, Neuer Pferdemarkt, St. Pauli-Nord, Wohlwill- und Thadenstraße erfolgte der Alkoholerwerb zu ca. 50 % aus Lokalen und zu ca. 40 % aus Kiosken. Im Übrigen versorgten sich die Besucherinnen und Besucher selbst. Die Polizei Hamburg war gezwungen, mehrere Verkaufsverbote gemäß § 13 Abs. 4 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO auszusprechen. Dabei konnte festgestellt werden, dass jede einzelne Schließung von Verkaufsstellen zu Abwanderungsbewegungen zu anderen Verkaufsstellen führte. Dabei bildeten sich wiederum Warteschlagen, in denen das Abstandsgebot der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO nicht eingehalten wurde. Maßnahmen der Polizei Hamburg fanden keine bzw. nur wenig Akzeptanz und das Einschreiten der Einsatzkräfte wurde zwar kurzfristig, aber nicht nachhaltig, befolgt.

Die Ereignisse der zurückliegenden Wochenenden haben gezeigt, dass die in der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO festgeschriebenen Maßnahmen nicht genügen, um einem ausreichenden bzw. umfassenden Infektionsschutz Rechnung zu tragen. Zusammenfassend lässt sich somit feststellen, dass es zu Situationen gekommen ist, die es der Polizei Hamburg nicht mehr möglich machten, die Einhaltung des Abstandsgebots und der Hygienevorgaben ohne die Anwendung unmittelbaren Zwangs sicherzustellen. Es bedarf zusätzlicher Maßnahmen, die sicherstellen, dass die Regelungen der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO, insbesondere dem Abstandsgebot gemäß § 3 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO, nachgekommen wird.

Die von der Allgemeinverfügung betroffenen Orte in Altona sind insbesondere bei jungen Erwachsenen bekannt und attraktiv. Durch die eher zufällige Zusammenkunft von vielen Menschen sind die Kontakte untereinander vielfältig. Ein Nachhalten der Kontaktaufnahme ist nicht möglich, was das epidemiologische Eingrenzen einer möglichen Infektion unmöglich macht. Die Herkunftsorte der Anwesenden sind größtenteils unbekannt. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Örtlichkeiten über den Bezirk Altona hinaus äußerst attraktiv wirken. Deshalb steht zu befürchten, dass die Infektionslage noch unübersichtlicher werden kann. Das Virus kann aus den unterschiedlichsten Bereichen in den Bezirk Altona hineingetragen werden und auch wieder in andere Teile der Freien und Hansestadt Hamburg und des Umlandes gebracht werden. Die beobachteten Personengruppen zeichnen sich durch eine vergleichsweise große Mobilität aus, was zu einem wesentlich höheren Infektionsrisiko beiträgt. Sollte es aufgrund einer größeren Menschenansammlung im Bezirk Altona zu einem Infektionsausbruch kommen (superspreader), wäre ein sehr wirksames Mittel des öffentlichen Gesundheitsdienstes, nämlich die Unterbrechung von Infektionsketten, ausgeschaltet.

Schon aufgrund der gegenwärtigen Wetterprognose (kein Regen, Außentemperaturen bis zu 30° C) ist zu erwarten, dass auch am kommenden Wochenende mit zahlreichen Verstößen gegen die Abstandsregelungen der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO zu rechnen ist. Das Bezirksamt Altona hat sich angesichts dieser Umstände sowie aufgrund der gestiegenen Anzahl an Neuinfektionen sowie der Rückkehr vieler Hamburgerinnen und Hamburgern aus den Sommerferien dazu entschlossen, den Außer-Haus-Verkauf von alkoholischen Getränken in den vorgenannten Gebieten im Vorwege zu untersagen, um der Gefahr eines unkontrollierbaren Infektionsgeschehenes wirksam zu begegnen.

II.

Rechtsgrundlage für die getroffenen Maßnahmen ist § 28 Absatz 1 IfSG. Danach hat die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Die Behörde kann zudem Voraussetzungen Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten. Dem steht nicht entgegen, dass durch diese Maßnahme Betreibern und Inhaber von Außer-Haus-Verkaufsstellen ein grundrechtlich geschütztes Verhalten (Verkauf von alkoholischen Getränken an bestimmten Tagen zu bestimmten Uhrzeiten) untersagt wird, und nicht feststeht, dass diese in Anspruch genommenen Personen zu den in § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG genannten Personen (Kranke, Krankheits- bzw. Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider) zählen. Denn § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG ermöglicht es den zuständigen Behörden, notwendige Schutzmaßnahmen auch gegen Dritte, sogenannte Nichtstörer, zu ergreifen. Der Begriff der „Schutzmaßnahmen“ ist umfassend und eröffnet der Infektionsschutzbehörde ein möglichst breites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen, welches durch die Notwendigkeit der Maßnahme im Einzelfall begrenzt wird. Die Feststellung von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern eröffnet zwar den Anwendungsbereich der Norm, begrenzt jedoch nicht den Kreis möglicher Adressaten infektionsschutzrechtlicher Anordnungen.

Hinsichtlich Art und Umfang der Bekämpfungsmaßnahmen hat die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen. Der Behörde wird dadurch ein breites Spektrum an geeigneten Maßnahmen eröffnet, welches durch die Notwendigkeit der Maßnahme im Einzelfall begrenzt wird. Dem liegt die Erwägung zu Grunde, dass sich die Bandbreite der Schutzmaßnahmen, die bei Auftreten einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen können, nicht im Vorfeld bestimmen lässt. Unabhängig von der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO, die auf dem gesamten Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg Wirkung entfaltet, können weitere infektionsschutzrechtliche Schutzmaßnahmen ergriffen werden, soweit diese durch die zuständige Behörde in bestimmten Bereichen bzw. Lagen als notwendig angesehen werden.

1.

Das Ziel der Allgemeinverfügung ist, größere Ansammlungen von Personen im Stadtteil Sternschanze sowie im Umfeld des Alma-Wartenberg-Platzes und des Fischmarktes zu verhindern, bei denen aufgrund einer Alkoholisierung die Gefahr besteht, dass die Hemmschwelle sinkt, die nach der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO weiterhin zu befolgenden Vorgaben einzuhalten. Durch die Allgemeinverfügung soll ein Beitrag zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und insbesondere eine Verhinderung der Überlastung des Gesundheitssystems geleistet werden.

Der Konsum alkoholischer Getränke fördert durch eine zunehmend unkontrollierte Artikulationsweise des Menschen die Gefahr der Übertragung von SARS-CoV-2 mittels Tröpfchen oder Aerosolen oder ähnlichem von Mensch zu Mensch. Dies wiegt besonders schwer, da der Konsum alkoholischer Getränke auch dazu führt, dass die Reaktions- und Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigt wird und in Bezug auf räumliche Abstände nachlässt. Zudem sinkt auch die Bereitschaft, Anordnungen der Polizei zu befolgen. Die Gefahr der Unterschreitung des vorgesehenen Mindestabstands steigt dadurch. Bei den beobachteten Ansammlungen (zum Teil erheblich) alkoholisierter Personen besteht daher ein besonders hohes Infektionsrisiko, weil dort die zur Vermeidung von Ansteckungen erforderlichen Abstände zwischen Menschen nicht eingehalten werden.

Vor dem Hintergrund der sehr dynamischen Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus und Erkrankungen an COVID-19 müssen wirksame Maßnahmen zur Verzögerung der Ausbreitungsdynamik und zur Unterbrechung von Infektionsketten ergriffen werden. Weitreichende effektive Maßnahmen sind dazu dringend notwendig, um im Interesse der Bevölkerung und des Gesundheitsschutzes die dauerhafte Aufrechterhaltung des Gesundheitssystems in der Freien und Hansestadt Hamburg sicherzustellen. Die bereits ergriffenen Maßnahmen dienen der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems über einen absehbar längeren Zeitraum hinaus. Für die stationären und teilstationären Einrichtungen muss dringend der notwendige Spielraum geschaffen werden, um die erforderliche Leistungsfähigkeit für die zu erwartenden erhöhten Behandlungserfordernisse im Intensivbereich unter Isolierbedingungen für an COVID-19 erkrankte Personen zu sichern.

Die Abgabe von alkoholischen Getränken zu später Stunde in Verbindung mit den weiteren Lockerungen der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO und anstehenden Sommernächten birgt ein hohes Potenzial, dass sich an verschiedenen Orten über einen längeren Zeitraum Menschenansammlungen bilden. Gerade bei gutem Wetter neigen die Bürgerinnen und Bürger erfahrungsgemäß dazu, sich im Freien zu versammeln. Zudem sinkt in erkennbarer Weise auch die Bereitschaft, sich an die Einschränkungen der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO zu halten.

Durch die Ansammlung größerer Menschenmengen, die alkoholische Getränke konsumieren und denen die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln zunehmend schwerer fällt, wird das Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vergrößert. Gleichzeitig sinkt auch die Sensibilität im Hinblick auf die Einhaltung des Abstandsgebots. Die Beobachtungen von Einsatzkräften der Polizei Hamburg im Rahmen der Kontrollen am vergangenen Wochenende sowie in der Vergangenheit in den betroffenen Gebieten, haben gezeigt, dass aufgrund der enthemmenden Wirkung von Alkohol das Abstandsgebot im Rahmen entsprechender Zusammenkünfte nicht eingehalten wird. Die Einhaltung der Abstandsregelungen ist aber von enormer Wichtigkeit, um der Gefahr des Wiederanstiegs der Infektionszahlen zu begegnen. Maßnahmen wie diese, deren Zweck darauf gerichtet ist, die Abstandsregelungen wirksam durchzusetzen bzw. deren Einhaltung sicherzustellen, zumindest aber zu unterstützen, dienen somit einem ganz legitimen, allgemeinem Interesse.

2. 

Das Verbot des Außer-Haus-Verkaufs alkoholischer Getränke ist geeignet, um den Infektionsgefahren wirksam zu begegnen und somit die Einhaltung der Mindestabstandsregelungen nach § 3 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO sicherzustellen.

Die Verfügbarkeit von alkoholischen Getränken zum Verzehr im öffentlichen Raum fördert und förderte auch in der Vergangenheit zudem die Entstehung und das Andauern von Menschenansammlungen in den betroffenen Gebieten. Das Verbot des Außer-Haus-Verkaufs alkoholischer Getränke mindert die Attraktivität des öffentlichen Raums für Zusammenkünfte und verringert so das Risiko, dass sich überhaupt derart große Ansammlungen bilden, die ggfs. mit großem Aufwand und einhergehenden aggressiven Verhalten der Angesprochenen, punktuell und auch nur kurzfristig erfolgreich aufgelöst werden können.

Da der Ausschank alkoholischer Getränke auf den konzessionierten Flächen der Gaststättenbetriebe weiterhin zulässig ist, ist damit zu rechnen, dass sich erlebnisorientierte Besucherinnen und Besucher auf diese verteilen und im Falle eines nicht ausreichenden Platzangebotes mangels alternativer Angebote den seitens der Polizei Hamburg als problematischen identifizierten Bereich wieder verlassen.

Das Verbot des Außer-Haus-Verkaufs wirkt dem Entstehen gefährlicher Menschenansammlungen also im Vorfeld vor dem Entstehen von Infektionsgefahren entgegen. Es macht darüber hinaus die polizeiliche Auflösung gefährlicher Ansammlungen entbehrlich, was das Konfliktpotenzial und das Infektionsrisiko zusätzlich minimiert.

3. 

Die Untersagung des Außer-Haus-Verkaufs von alkoholischen Getränken ist sowohl in räumlicher als auch in zeitlicher Hinsicht sowie in Bezug auf die von der Maßnahme Betroffenen erforderlich, da anzunehmen ist, dass ohne diese Maßnahme der erforderlichen Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 nicht genüge getan werden kann.

Darüber hinaus sind keine Mittel ersichtlich, die in ähnlicher Weise geeignet sind, das Ziel der Maßnahme zu erreichen. So muss etwa ein vollständiges Alkoholverkaufsverbot ausscheiden, da damit den Anwohnerinnen und Anwohnern die Möglichkeit genommen würde, sich überhaupt mit Alkohol zu versorgen. Die Allgemeinverfügung stellt im Hinblick auf eine generelle Sperrstunde mit der Folge der vollständigen Schließung von Einzelhandelsgeschäften sowie Gaststätten das mildere Mittel dar. Während eine Sperrstunde die umfängliche Schließung von Gaststätten und Kiosken im Geltungsbereich der Allgemeinverfügung zur Folge hätte, können durch das Verbot des Außer-Haus-Verkaufs von alkoholischen Getränken die übrigen Geschäftstätigkeiten weiterhin fortgeführt werden. Dem Einzelhandel wird zudem weiterhin gestattet, seine Tätigkeit aufrechtzuerhalten. Die vorliegend gewählte Maßnahme stellt insofern auch einen weniger intensiven Eingriff dar. Weiterhin kommt es vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht in Betracht, das Betreten und den Aufenthalt in den betroffenen Bereichen für Besucherinnen und Besucher ausnahmslos zu untersagen oder den Alkoholkonsum außerhalb von konzessionierten Gaststätten grundsätzlich zu untersagen. Die Erfahrungen der vergangenen Wochenenden haben zudem gezeigt, dass ein – insofern durch § 13 Abs. 4 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO gestattetes – repressives Vorgehen gegen einzelne Betriebe nicht geeignet ist, um die Entstehung größerer Menschenansammlungen nachhaltig zu unterbinden. Soweit bereits gegen einzelne Betriebe ein Außer-Haus-Verkaufsverbot ausgesprochen wurde, musste festgestellt werden, dass die potentiellen Kundinnen und Kunden dann auf andere Betriebe ausgewichen sind. Die infektionsschutzrechtlich bedenklichen Menschenansammlungen konnten durch diese Maßnahmen nicht verhindert werden. Vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Eingriffsintensitäten geht das Bezirksamt Altona davon aus, dass das Verbot des Außer-Haus-Verkaufs von alkoholischen Getränken die geeignetste Maßnahme darstellt. Aufgrund des volatilen Infektionsgeschehens ist nunmehr ein präventives dem repressiven Vorgehen vorzuziehen.

Aufgrund der Erkenntnisse der Polizei Hamburg ist davon auszugehen, dass der Außer-Haus-Verkauf von alkoholischen Getränken in einem erheblichen Maße dazu beiträgt, dass Bürgerinnen und Bürger die Vorgaben aus der Verordnung zur Eindämmung des SARS-CoV-2-Virus nicht einhalten. Die Polizei Hamburg hat an den zurückliegenden Wochenenden zwar von der Möglichkeit des auf den einzelnen Betrieb bezogenen Möglichkeit des § 13 Abs. 4 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO Gebrauch gemacht; dabei wurde allerdings festgestellt, dass dieses temporäre Mittel allein nicht geeignet ist, um eine nachhaltige Einhaltung der Regelungen der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO zu erreichen. Außerdem konnte dieses Vorgehen nicht das Entstehen der Gefährdungslage verhindern. Letzteres ist wesentlich, um dem Infektionsschutz auf zureichende Weise nachzukommen

Der räumliche Geltungsbereich dieser Allgemeinverfügung beruht auf den von der Polizei Hamburg sowie dem Bezirksamt Altona den an den zurückliegenden Wochenenden gewonnenen Erkenntnissen. Der Bereich Sternschanze sowie das Ottenser Ortszentrum werden regelmäßig von auswärtigen Besucherinnen und Besuchern frequentiert. Diesen fällt mit fortschreitender Alkoholisierung die Einhaltung der Vorgaben der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO zunehmend schwerer. Die in diesem Bereich belegenen Betriebe dienen nach den Erkenntnissen der Polizei und des Bezirksamts Altona der Versorgung der Anwesenden mit alkoholischen Getränken. Das legitime Ziel dieser Allgemeinverfügung kann durch eine Untersagung des Außer-Haus-Verkaufs alkoholischer Getränke in den betroffenen Bereichen gefördert werden, da dadurch die Versorgung mit alkoholischen Getränken nachhaltig unterbunden werden kann. Dadurch kann dazu beigetragen werden, dass der Aufenthalt im öffentlichen Raum als weniger attraktiv wahrgenommen wird und sich somit eine Entlastung des öffentlichen Raums einstellt.

Sofern im Rahmen der polizeilichen Einsätze festgestellt wurde, dass an einigen Stellen des räumlichen Geltungsbereichs keine Menschenansammlungen in einem Übermaß erkennbar waren, hindert dies nicht an einer Einbeziehung in den räumlichen Geltungsbereich dieser Allgemeinverfügung. Das Bezirksamt Altona geht davon aus, dass bei einer nur punktuellen Untersagung des Außer-Haus-Verkaufs alkoholischer Getränke Abwanderungstendenzen an fußläufig erreichbare Ausweichorte zu befürchten ist. Die Erkenntnisse aus den vorangegangenen Wochen zeigen, dass insbesondere jüngere Besucherinnen und Besucher äußerst mobil sind und ohne weiteres gewillt sind, unterschiedliche Stadtteile aufzusuchen bzw. kurze bis mittlere Strecken in Kauf zu nehmen. Die Bezirksämter Eimsbüttel und Hamburg-Mitte haben bereits angekündigt, ähnliche Allgemeinverfügungen zu erlassen, sodass sichergestellt werden kann, dass sich das infektionsschutzrechtlich problematische Geschehen nicht schlicht in andere Bezirke verlagert.

Das zeitlich eingeschränkte Verbot des Außer-Haus-Verkaufs alkoholischer Getränke ist für den räumlichen Geltungsbereich auch erforderlich. Durch die zeitliche Begrenzung der Allgemeinverfügung wird sichergestellt, dass die Gewerbetätigkeiten der Betroffenen nicht übermäßig eingeschränkt werden. Es wird sichergestellt, dass an den betroffenen Tagen in einem ausreichenden Maße alkoholische Getränke verkauft werden können. Den Einschätzungen der Polizei Hamburg lässt sich entnehmen, dass der Versorgungsdruck in den späteren Abendstunden zunimmt. Durch das Verkaufsverbot wird sichergestellt, dass die Versorgung unterbrochen wird, wenn sie aus Sicht der Anwesenden erforderlich wird.

Hinsichtlich der betroffenen Adressaten wird zudem sichergestellt, dass die übrige Gewerbetätigkeit uneingeschränkt fortgeführt werden kann. Die Gastronomiebetriebe dürfen im Rahmen ihrer konzessionierten Tätigkeiten weiterhin alkoholische Getränke ausschenken. Für Kioske, Tankstellen, Lieferbetriebe und vergleichbare Gewerbebetriebe verbleibt es bei der Möglichkeit, das übrige Sortiment an Kundinnen und Kunden zu verkaufen. Dass in diesem Zusammenhang sogenannte Kofferraumgeschäfte und private Straßenverkäufe nicht zulässig sind und nicht geduldet werden können, versteht sich von selbst.

4. 

Die angeordnete Maßnahme ist auch angemessen.

Das infektionsschutzrechtliche Vorgehen richtet sich zielgerichtet gegen Betriebe, in deren Nähe die Entstehung von Gefährdungslagen nach den bisherigen polizeilichen Erkenntnissen mit hoher Wahrscheinlichkeit absehbar ist. Das behördliche Vorgehen entspricht demnach dem Gebot der Verhältnismäßigkeit, weil der Adressatenkreis an das aktuelle polizeiliche Lagebild angepasst ist und maßvoll ausgewählt wurde.

Zwar werden die von der Allgemeinverfügung betroffenen Gewerbetreibenden in der Ausübung der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG beeinträchtigt. Die Auswirkungen des Eingriffs beschränken sich jedoch auf einen überschaubaren Zeitraum und betreffen – hinsichtlich des Einzelhandels – lediglich einen Randbereich der geschäftlichen Tätigkeit.

Darüber hinaus wird das Verbot des Außer-Haus-Verkaufs von alkoholischen Getränken zeitlich auf das erforderliche Maß beschränkt. Es wird auf die stark frequentierten Abende und Nächte am anstehenden Wochenende vom 31.07. bis zum 02.08.2020, jeweils von 20:00 Uhr bis um 06:00 Uhr des Folgetages beschränkt, da aufgrund der guten Wetterlage anzunehmen ist, dass auch am kommenden Wochenende wieder vermehrt viele Bürgerinnen und Bürger das betroffene Gebiet zum geselligen Zusammensein aufsuchen werden.

Die wirtschaftlichen Interessen der Betroffenen haben aus den vorgenannten Gründen hinter dem Interesse der Allgemeinheit im Hinblick auf den Gesundheits- und Infektionsschutzes in der Zeit des äußerst dynamischen Verlaufs der Corona-Pandemie zurückzustehen.

Schließlich erkennt das Bezirksamt Altona auch an, dass es sich bei den von der Allgemeinverfügung Betroffenen nicht um unmittelbare Störer handelt. Allerdings haben die zurückliegenden Wochenenden bzw. die von der Polizei Hamburg gewonnen Erkenntnisse gezeigt, dass eine direkte Ansprache der Störer nicht geeignet ist, um die infektionsschutzrechtlich gebotene Einhaltung der Regelungen der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO zu erreichen. Letztlich konnte die Polizei Hamburg immer nur für die Auslösung rechtswidriger Zustände sorgen, das Entstehen der Gefahrenlage aber selbst nicht verhindern. Vor dem Hintergrund des hohen Infektionsrisikos und im Sinne einer effektiven Gefahrenabwehr sind hier Maßnahmen zu ergreifen, die sich auch gegen Nichtstörer richten können.

5. 

Von einer vorherigen Anhörung der möglicherweise Betroffenen wird gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 4 Alt. 1 HmbVwVfG abgesehen. Die sofortige Entscheidung ergibt sich im vorliegenden Fall aus der kurzfristigen Aktualisierung der Gefahrenprognose für das anstehende Wochenende. Aufgrund der gegenwärtigen Situation kann seitens des Bezirksamtes Altona nicht ausgeschlossen werden, dass es durch die zu erwartenden Menschenansammlungen sowie den Alkoholkonsum zu erheblichen Gesundheitsgefahren für die anwesenden Bürgerinnen und Bürger durch eine hohe Krankheitsübertragungsrate vom Coronavirus SARS-CoV-2 kommen wird.

6. 

Die Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung erfolgt gemäß § 41 Abs. 3 Satz 2 HmbVwVfG öffentlich. Ein Verwaltungsakt wird gemäß § 43 Abs. 1 HmbVwVfG gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in der er ihm bekannt gegeben wird. Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekanntgegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekanntgegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist. In besonderen Eilfällen kann die öffentliche Bekanntgabe einer Allgemeinverfügung gemäß § 41 Abs. 4 Satz 2 HmbVwVfG auch dadurch erfolgen, dass ihr verfügender Teil auf einer Internetseite der Behörde oder ihres Verwaltungsträgers zugänglich gemacht wird. Der Begriff der besonderen Eilfälle erfasst Situationen, in denen eine Bekanntmachung im Amtlichen Anzeiger zu einem Zeitverlust führen würde, der mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Folge hätte, dass die in der Sache gebotenen Maßnahmen zu spät kommen würden. Dies ist vorliegend der Fall. Das Verbot des Außer-Haus-Verkaufs alkoholischer Getränke wird für das bevorstehende Wochenende vom 31. Juli 2020 bis 2. August 2020 angeordnet. Eine etwaige Bekanntmachung im Amtlichen Anzeiger würde zu einem Zeitverlust führen. Die Allgemeinverfügung könnte somit für das bevorstehende Wochenende keine Wirksamkeit entfalten.

Die Allgemeinverfügung kann gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 HmbVwVfG im Foyer des Bezirksamts Altona, Platz der Republik 1, 22765 Hamburg, eingesehen werden.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe beim Bezirksamt Altona, Platz der Republik 1, 22765 Hamburg, Widerspruch erhoben werden.

Hinweise

Die Ziffer 1. der Allgemeinverfügung ist kraft der gesetzlichen Anordnung gemäß § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG sofort vollziehbar. Ein Widerspruch gegen die Allgemeinverfügung hat somit keine aufschiebende Wirkung. Zuwiderhandlungen gegen die Anordnung der Ziffer 1. stellen gemäß § 73 Absatz 1a Nr. 6 IfSG Ordnungswidrigkeiten dar und können gemäß § 73 Absatz 2 IfSG mit Bußgeldern bis zu 25.000 € geahndet werden. Die Feststellung von Personalien ist auch zur Einleitung eines Bußgeldverfahrens zulässig.

Die Vorschriften der Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg bleiben von dieser Allgemeinverfügung unberührt.

Zur Durchsetzung dieser Allgemeinverfügung hat das Bezirksamt Altona die Polizei Hamburg ersucht, im Wege der Amtshilfe ergänzende Hilfe zu leisten.

Karte mit rot markierten Gebieten, in denen ein Alkoholverbot verhängt wurde.

​​​​​​​

Rot Markierter Bereich in Karte des Stadtteils Sternschanze, in dem ein Alkoholverbot gilt.



July 30, 2020 at 10:00PM
https://ift.tt/2EClwsI

Allgemeinverfügung des Bezirksamts Altona zum Verbot des Außer-Haus-Verkaufs alkoholischer Getränke - hamburg.de

https://ift.tt/38G0GmY
Der Verkauf

Bagikan Berita Ini

0 Response to "Allgemeinverfügung des Bezirksamts Altona zum Verbot des Außer-Haus-Verkaufs alkoholischer Getränke - hamburg.de"

Post a Comment

Powered by Blogger.