Geht von den Alkohol konsumierenden Besuchern einer Straße in den Nachtstunden Lärm aus, der die Schwelle zur schädlichen Umwelteinwirkung für die Bewohner überschreitet, darf von der Stadt der Verkauf von Alkohol durch in der Straße befindliche Kioske in den Nachtstunden untersagt werden.
So hat das Verwaltungsgericht Hannover in den hier vorliegenden zwei Fällen entschieden und die Eilanträge zweier Kioskbetreiber abgelehnt. Die Stadt Hannover hat – gestützt auf das Immissionsschutzgesetz – den Verkauf von alkoholischen Getränken in der Limmerstraße durch die Kioske im Zeitraum von 22 Uhr bis 6 Uhr im Sommerhalbjahr untersagt. Als Begründung für die Bescheide führt die Stadt an, dass die Kioske in den Nachtstunden der Sommermonate in bedeutendem Umfang alkoholische Getränke an Personen verkauften, die anschließend in der unmittelbaren Nähe verweilten und bei dem gemeinschaftlichen Konsum den Einwohnern nicht mehr zumutbare Lärmimmissionen verursachten.
Dagegen haben die Antragsteller Widersprüche eingelegt und zugleich einstweiligen Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht gesucht. Sie berufen sich im Wesentlichen darauf, dass es sich bei Linden-Nord um einen Szenestadtteil mit einem umfangreichen Angebot an Bars, Restaurants und Nachtclubs handele und der sich deswegen in den Abendstunden insbesondere bei jüngeren Menschen großer Beliebtheit erfreue. Aufgrund der Vielzahl der auf der Limmerstraße vorzufindenden Immissionsquellen könnten einzelne Kioske für das von den Passanten verursachte Lärmgeschehen nicht verantwortlich gemacht werden. Es handele sich vielmehr um ein allgemeines Phänomen. Maßnahmen gegen einzelne Kioske seien auch nicht das geeignete Mittel, um die Nachtruhe auf der Limmerstraße nachhaltig wiederherzustellen, und verstießen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.
In seiner Entscheidung hat sich das Verwaltungsgericht Hannover auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts gestützt, welche ebenfalls die Frage nach der immissionsschutzrechtlichen Verantwortlichkeit eines Kiosks auf der Limmerstraße für nächtlichen Lärm zum Gegenstand hatte. Für das Eilverfahren stehe mit hinreichender Sicherheit fest, dass von den Alkohol konsumierenden Besuchern der Limmerstraße in den Nachtstunden Lärm ausgehe, der die Schwelle zur schädlichen Umwelteinwirkung für die Bewohner überschreite. Das Geschäftsmodell der Kioskbetreiber sei auf die kontinuierliche nächtliche Versorgung der Kunden mit Alkohol ausgelegt und somit für diesen Lärm mitverantwortlich.
Vom Verwaltungsgericht Hannover ist allerdings auch betont worden, dass in einem Hauptsacheverfahren noch abschließend zu klären wäre, ob die Region Hannover der lokalen Bedeutung der Limmerstraße für die Bevölkerung als Ausgehmeile und der dort vorzufindenden und von der Landeshauptstadt aktiv beworbenen „Kioskkultur“ in dieser Nachbarschaft ausreichend Rechnung getragen habe. Denkbar sei etwa eine Anpassung der durch das Verkaufsverbot erfassten Zeiträume, um einen angemesseneren Interessenausgleich zu erzielen. Mittelfristig sei auch die Entwicklung eines Immissionsschutzkonzeptes von der Region zu fordern, welches insbesondere dem Gleichbehandlungsgrundsatz Rechnung trage und die Kioskbetreiber nicht gegenüber den benachbarten Gastronomiebetrieben und Supermärkten ungerechtfertigt benachteilige.
In der Entscheidung des Verwaltungsgerichts fand auch die in den letzten Wochen zu beobachtende Entwicklung des nächtlichen Immissionsgeschehens auf der Limmerstraße Berücksichtigung: Auch bedingt durch die mit der Covid-19-Pandemie verbundenen Einschränkungen für das Nachtleben verwandele sich die Fußgängerzone insbesondere zu späteren Stunden in eine Partymeile. Nicht nur die Anzahl der sich inzwischen dort aufhaltenden Personen übersteige signifikant die Erfahrungswerte. Auch die Dauer und Intensität des Aufenthalts habe stark zugenommen und den regelmäßigen Einsatz des städtischen Ordnungsdienstes und engmaschige Polizeikontrollen notwendig gemacht. Diese Entwicklung sei auch den Kioskbetreibern zurechenbar, deren Geschäftsmodell den derzeit zu beobachtenden auch exzessiven nächtlichen Alkoholkonsum im öffentlichen Raum begünstige. Ein Einschreiten zum Schutze der Nachtruhe der Bewohner erscheine in Anbetracht der aktuellen Zustände geboten.
Verwaltungsgericht Hannover, Beschlüsse vom 7. August 2020 – 4 B 3598/2 und 4 B 3123/20
August 26, 2020 at 11:13AM
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Die nächtliche Partymeile und der Alkohol - Rechtslupe
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Der Verkauf
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