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Was Merkels Notbremse bedeutet - und welche Corona-Regeln Deutschland dann gelten - fr.de

  • Nico Scheck

    vonNico Scheck

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Bundeskanzlerin Angela Merkel forciert die Bundesnotbremse und damit einen Knallhart-Lockdown. Welche Corona-Regeln dann gelten.

Berlin - Schluss mit lustig! Seit 13 Monaten kämpft Deutschland nun an der Corona-Front, zahlreiche softe und harte Lockdowns später ist ein Ende noch nicht unmittelbar absehbar. Jetzt will die Bundesregierung um Kanzlerin Angela Merkel (CDU) die verbindlichen Regeln für Verschärfungen oder Lockerungen vorgeben - und damit den Ländern die Verantwortung ein Stück weit entziehen.

Denn: Die Neuinfektionen und Inzidenzen in Deutschland steigen weiter an. Abhilfe soll die Bundesnotbremse schaffen. Bisher konnten die einzelnen Länder die Beschlüsse der Ministerpräsidenten-Konferenzen mehr oder minder frei interpretieren. Lag die 7-Tage-Inzidenz in einem Kreis etwa an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 100, konnte das jeweilige Bundesland die Corona-Regeln verschärfen - musste es aber nicht. Das soll sich jetzt ändern. Der Merkel-Plan: eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes.

Was ist das Infektionsschutzgesetz?

Das Infektionsschutzgesetz (lfSG) ist ein Bundesgesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten wie beispielsweise dem Coronavirus. Es hat das Ziel, Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen rechtzeitig zu erkennen und somit eine Ausbreitung zu verhindern.

Die Bundesregierung will eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes durchsetzen.

© Julian Stratenschulte/dpa

In Kraft getreten ist das Gesetz am 1. Januar 2001. Es gibt einen rechtlichen Rahmen vor. Die Verwaltungskompetenz liegt jedoch bei den Bundesländern. Diese entscheiden letztlich, wie das Infektionsschutzgesetz ausgeführt wird.

Corona-Regeln vereinheitlichen: Warum das Infektionsschutzgesetz geändert werden soll

Das Infektionsschutzgesetz gibt also nur einen Rahmen vor. Da die 16 Bundesländer die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz aber nicht alle einheitlich und konsequent umsetzen, sind auch die Corona-Regeln in den einzelnen Ländern nicht einheitlich. Das will die Bundesregierung ändern - und daher auch das Infektionsschutzgesetz.

Das Ziel ist, dass künftig die vereinbarte Notbremse bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 für alle Länder verbindlich gilt. Anders als aktuell wären die Bundesländer dann per Gesetz dazu verpflichtet, die Notbremse umzusetzen - und die dazugehörigen Corona-Regeln. Demnach sollen der Bundesregierung bei einer Inzidenz über 100 „dieselben Handlungsmöglichkeiten wie den Ländern“ gegeben werden, wie „tagesschau.de“ und NDR Info berichten.

Wann soll das Infektionsschutzgesetz geändert werden?

Möglichst schnell. Die neue Machtverteilung zwischen Bund und Länder in der Corona-Krise beginnt schon in dieser Woche. Am Dienstagvormittag (13.04.2021) hat das Bundeskabinett die Bundesnotbremse beschlossen und dazu eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes eingeleitet. Jetzt muss die Gesetzesvorlage noch den Bundestag und den Bundesrat passieren.

Berlins Regierender Bürgermeister Michael Müller (SPD) ließ zuletzt verlauten, dass eine Änderung bis zu zwei Wochen dauern könnte. Bundestagspräsident Wolfgang Schäuble (CDU) rechnet mit einer Woche.

Wie soll das Infektionsschutzgesetz geändert werden?

Das Bundeskabinett hat die Änderung des Infektionsschutzgesetzes bereits auf den Weg gebracht. Nun soll es im Eilverfahren auch durch den Bundestag und den Bundesrat. Da das beschleunigte Verfahren jedoch mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden muss, braucht es auch die Bundestagsopposition für die Durchsetzung.

Die Tagung des Bundestags findet noch in dieser Woche regulär statt, für den Bundesrat braucht es allerdings für ein Eilverfahren eine Sondersitzung, weil dieser sonst erst wieder am 7. Mai zusammenkommt.

Bundesnotbremse: Welche Rolle spielt der Bundesrat?

Gemeinhin dürfte vor allem eine Durchsetzung der Gesetzesänderung im Bundesrat auf Widerstand treffen. Laut Unions-Fraktionschef Ralph Brinkhaus braucht es jedoch nicht zwingend eine Zustimmung der Länderkammer. Man müsse nicht „alle an Bord haben“, erklärte er.

So kann die Länderkammer zwar Einspruch gegen das Gesetz einlegen. Dieser kann durch den Bundestag dann aber wieder überstimmt werden. Allerdings dürfte der Bundesregierung daran gelegen sein, möglichst alle Länder auf ihre Seite zu ziehen. Schließlich müssen Bund und Länder auch nach einer möglichen Änderung des Infektionsschutzgesetzes weiter eng zusammenarbeiten.

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Bundesnotbremse: Welche Corona-Regeln dann gelten sollen

Sollte die Bundesnotbremse tatsächlich kommen, gehen damit natürlich auch neue Corona-Regeln einher. Bisher hat die Bundesregierung um Merkel nur eine „Formulierungshilfe“ vorgelegt.

Darin heißt es, dass die „bundesweit verbindliche Notbremse“ in Kreisen und kreisfreien Städten ab einer Inzidenz von 100 gezogen werden soll, sofern die Schwelle an drei aufeinander folgenden Tagen überschritten wird. Dann gelten ab dem übernächsten Tag härtere Regeln. Die Maßnahmen werden wieder gelockert, wenn die Inzidenz an drei Tagen unter 100 sinkt.

Die Corona-Regeln im Überblick:

  • Kontaktbeschränkungen: Angehörige eines Haushalts dürfen sich nur noch mit einer weiteren Person treffen, maximal dürfen jedoch fünf Personen zusammenkommen. Ausgenommen sind Kinder unter 14 Jahren.
  • Ausgangssperren: In betroffenen Kreisen und kreisfreien Städten soll eine nächtliche Ausgangssperre von 21 bis 5 Uhr verhängt werden. Ausnahmen sind etwa medizinische Notfälle, berufliche Gründe und die Versorgung von Tieren.
  • Einzelhandel und Dienstleistungen: Geschäfte, Dienstleistungs- und Handwerksangebote dürfen nicht mehr öffnen. Ausgenommen von der Regel bleiben Lebensmittelläden, Getränkemärkte, Reformhäuser, Apotheken, Drogerien sowie Tankstellen.
  • Restaurants: Restaurants dürfen ihre Waren nur per „Abgabe und Lieferung“ verkaufen.
  • Tourismus: Urlaubsreisen sind nicht möglich.
  • Freizeiteinrichtungen: Schwimmbäder, Zoos, Theater, Museen und Clubs dürfen nicht öffnen.
  • Sport: Einzig „die Ausübung von Individualsportarten, die allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands“ machbar ist, ist erlaubt. Der Profisport darf weiterhin stattfinden.
  • Homeoffice: Der Arbeitgeber muss seinen Angestellten Homeoffice möglich machen, „wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen“.
  • Schulen und Kitas: Der Präsenzunterricht soll weiterhin ermöglicht werden. Schüler:innen sollen pro Woche zweimal auf das Coronavirus getestet werden, sogar eine Testpflicht ist im Gespräch. Eine Schließung der Schulen erfolgt erst ab einer Inzidenz von 200. Ausnahmen könnte es für Abschlussklassen geben.

nc mit dpa

Rubriklistenbild: © Julian Stratenschulte

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