
Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe: Die Anträge seien unzulässig, teilte das Gericht mit
Foto: via https://ift.tt/2H3k2JH imago images/U. J. AlexanderNiederlage für die AfD: Das Bundesverfassungsgericht hat zwei Eilanträge der Partei im Zusammenhang mit deren erfolglosen Bemühungen um einen Vizepräsidenten-Posten im Bundestag abgewiesen. Sie seien unzulässig, teilte das Karlsruher Gericht mit. Das, was die AfD konkret beantragt habe, könne in einem Organstreit grundsätzlich nicht angeordnet werden.
In der laufenden Legislaturperiode hatten alle kandidierenden AfD-Abgeordneten die notwendige Mehrheit verfehlt – schließlich zog die Fraktion Ende 2020 vor das Bundesverfassungsgericht. Zwar steht laut Geschäftsordnung des Bundestags jeder Fraktion mindestens ein Sitz im Parlamentspräsidium zu. Die Präsidiumsmitglieder müssen allerdings von den Abgeordneten gewählt werden.
Die AfD sah sich nach der Ablehnung ihrer Vorschläge in ihren Rechten verletzt: Der Bundestag hätte vor den Abstimmungen Regelungen treffen müssen, um eine Nichtwahl »aus sachwidrigen Gründen« zu verhindern, argumentierte sie.
Die AfD-Fraktion sowie der AfD-Bundestagsabgeordnete Fabian Jacobi wollten per Eilantrag beim Bundesverfassungsgericht erreichen, dass neue Regelungen zur Wahl des Vizepräsidenten geschaffen werden, damit auch ihr Kandidat nicht leer ausgeht. Ihr Recht auf faire und loyale Anwendung der Geschäftsordnung und der Grundsatz der Organtreue werde sonst verletzt.
Jedem Bundestagsabgeordneten müsse das Recht zustehen, jedenfalls ab dem zweiten Wahlgang einen eigenen Kandidaten für das Amt eines Stellvertreters des Bundestagsvizepräsidenten vorschlagen zu können und über diesen abstimmen zu lassen, verlangte der AfD-Abgeordnete Jacobi in seinem Antrag.
Einzige Fraktion ohne Stellvertreter im Bundestagspräsidium
Doch die Eilanträge sind unzulässig und unzureichend begründet, so das Bundesverfassungsgericht in seinen Beschlüssen. Das Gericht lehnte es ab, das Parlament vorläufig zu Änderungen zu verpflichten. Die AfD wolle ein neues und allgemein gültiges Verfahrensrecht, was im Eilverfahren nicht geschaffen werden könne. Im Eilverfahren gehe es nur um eine vorläufige Sicherung von Rechten – »dringender Regelungsbedarf« bestehe hier aber nicht.
Grundsätzlich könne die Fraktion auch in der Hauptsache in einem solchen Organstreitverfahren höchstens die Feststellung erreichen, dass ihre Rechte verletzt worden seien, erklärte das Gericht – nicht aber die Verpflichtung des Bundestags zu neuen Regelungen für künftige Abstimmungen über AfD-Vorschläge.
Die AfD ist in der zu Ende gehenden Wahlperiode als einzige Fraktion nicht mit einem Stellvertreter im Bundestagspräsidium vertreten. Die anderen Parteien hatten allen sechs Kandidatinnen und Kandidaten die erforderliche Mehrheit verweigert.
Am 10. November 2021 will das Bundesverfassungsgericht im Hauptsacheverfahren prüfen, ob bei der Wahl zum Bundestags-Vizepräsidenten ab dem zweiten Wahlgang ein einzelner Abgeordneter in seinem Recht verletzt wird, wenn er eine eigene Kandidatin oder Kandidaten nicht zur Abstimmung vorschlagen darf.
(Az. 2 BvE 9/20)
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